Akademischer Vigilantismus
Wie ein renommiertes Forum für Staatsrecht und Gesellschaft genutzt wird, um Andersdenkende moralisch verächtlich zu machen
Wie ein renommiertes Forum für Staatsrecht und Gesellschaft genutzt wird, um Andersdenkende moralisch verächtlich zu machen
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Einspruch gegen den akademischen Vigilantismus
von Holger Marcks, 15.09.2026
Ist das »Konzept der ethnokulturellen Gemeinschaft« verfassungs- oder gar demokratiefeindlich? Folgt man den Ausführungen des Jura-Professors Fabian Michl wäre die Antwort: ja. Zu diesem merkwürdigen Urteil kommt er in einem Text, der vergangene Woche auf dem Verfassungsblog erschien. Sein Aufhänger ist eigentlich der Begriff des »Ethnopluralismus«. In der Auseinandersetzung mit dem Begriff versteigt sich der Autor aber zu Aussagen, mit denen er auch das obige Konzept in die verfassungswidrige Ecke stellt.
Vermutlich liegt es an dem Zweck des Textes, dass sich Michl zu solchen Aussagen hinreißen, lässt. Denn er soll offenkundig Positionen des Politikwissenschaftlers Christian Stecker bzw. seine Person delegitimieren. Zumindest hat er das Potential dazu. Es ging um dessen Aussagen bei Caren Miosga am 6. September und in einem ZEIT–Interview am Folgetag. Und anscheinend auch um sein Wirken generell. Denn dem Autor und den beipflichtenden Kommentatoren in den sozialen Medien ist deutlich zu entnehmen, dass man aufgebracht ist. Ein AfD-Zuarbeiter sei Stecker, heißt es da. Man kennt das ja. Stimmen, die für einen anderen Umgang mit der AfD plädieren, werden schon seit Jahren gerne der rechtsextremen Beihilfe bezichtigt. Es ist Routine.
Es ist notwendig, gegen Michls Vortrag Einspruch zu erheben. Der Text verstößt nicht nur gegen Normen der Redlichkeit im Umgang mit akademischen Kollegen, sondern ist auch Ausdruck co-polarisierender Diskursroutinen, die immer wieder postfaktische Tendenzen auch in wissenschaftlichen Kreisen hervorbringen. Als solcher ist er symptomatisch für einen undifferenzierten Diskurs zum AfD-Umgang, in dem insbesondere Fragen der Migration moralisch vereindeutigt und vermittelnde Stimmen delegitimiert werden. Und stabilisiert wird er durch einen akademischen Vigilantismus. Manche Wissenschaftler treibt er dazu an, Kollegen mindestens fahrlässig zu schaden. Im Text von Michl scheint die Absicht der Desavouierung sogar ziemlich evident.
Weder enthält der Text eine faire Wiedergabe der Stecker’schen Argumente, noch versucht er sich in einer differenzierten Diskussion. Im Gegenteil, es ist ein typischer Fall von »concept creep«:¹ Hier werden die Unterschiede zwischen gleich mehreren Begriffen eingestampft, denen eine jeweils andere Funktion zukommt. Das führt zu konzeptioneller Entgrenzung und analytischer Undifferenziertheit. Und zu moralischer Ächtung. Entsprechend spekuliert Michl denn auch über fragwürdige politische Motive Steckers, nur um sie dann als ohnehin irrelevant auszuweisen: Seine Anstöße dienten faktisch dazu, »den völkischen Nationalismus in seinem Kampf gegen die parlamentarische Demokratie zu bestärken«. Stecker müsse »Verantwortung für die Folgen der eigenen wissenschaftlichen Äußerungen« übernehmen. Daher auch der moralisch aufgeladene Titel: »Zur Verantwortung der Wissenschaft im demokratischen Verfassungsstaat«.
Notwendig ist der Einspruch gegen Michl auch deswegen, weil der Text von einem Thema handelt, das zentral für aktuelle Polarisierungsdynamiken und den Rechtsruck ist. Er offenbart, wie die kommunikative Polarisierung funktioniert, die auch AfD-Gegner dem öffentlichen Diskurs beigeben. Dabei werden häufig Grautöne eliminiert und differenzierende, vermittelnde Stimmen mittels einer dichotomen Lagerlogik aus dem Bereich des Legitimen gedrängt. Gerade ethnokulturelle Bezüge sind (zumindest, wenn sie sich positiv auf die Imagination des Deutschen beziehen) bei vielen Menschen linkerseits stets Triggerpunkte.
Auch Akademiker sind davon nicht frei. Und dieser Fall zeigt deutlich, wohin sich selbst Jura-Professoren versteigen können, wenn sie sich emotional in die Auseinandersetzung involvieren, statt die gebotene Distanz zum Lagerkampf einzunehmen. Der wird immerhin geprägt von Vereinfachern und Dramatikern – und löscht so die Grauzone aus. Warum der Text Michls von politischen Emotionen geleitet ist und damit einer weiteren Diskursverengung die Bahn ebnet – für manche unmerklich, aber für die weiteren Konfliktinteraktionen entscheidend –, soll der folgende Text daher auch aufzeigen.
Für jemanden, der sich wissenschaftlich auch mit der Rolle akademischer Milieus bei solchen Zuspitzungen von Konflikten befasst, ist die Benennung dieser Probleme eine delikate Sache. Das Erkenntnisinteresse erfordert, »das objektivierende Subjekt zu objektivieren«.² Gegenstand der Betrachtung sind damit notwendigerweise die eigenen Kollegen. Üblicherweise versuche ich, wenn ich darüber rede und schreibe, von konkreten Personen und Organisationen zu abstrahieren, also Strukturen, Diskurse und Narrative zu entschlüsseln und deren Funktion zu analysieren. Hier ist es aber unvermeidlich, dass der Autor sein Fett wegbekommt, wie man so sagt.
Durch die weitreichenden Anwürfe gegen Stecker, der stellvertretend auch für andere steht, die seine Argumentation (partiell) teilen oder ähnliche Argumente vertreten, hat der Autor es alternativlos gemacht, dass seine zentralen Aussagen nicht weniger zimperlich bearbeitet werden. Der Angeklagte soll die beste Verteidigung erhalten. Damit muss der Kläger leben. Vor allem aber ist den Begriffen Recht zu tun, denen durch eine formal-juristische Verflachung und eine politisch-instrumentelle Engführung gleich doppelt Gewalt angetan wurde. Das hat auch unabhängig davon zu erfolgen, was man von Stecker und seinem Wirken hält. Begriffspolitik betrifft immerhin den öffentlichen Diskurs insgesamt.
Michl: »Am Abend der Sachsen-Anhalt-Wahl wies der Politologe Christian Stecker in der ARD-Talkshow Caren Miosga die völkisch-nationalistischen Konzepte des ›Ethnopluralismus‹ und des Volkes als ›ethnokulturelle Gemeinschaft‹ als Teil des demokratischen Pluralismus aus.«
Der Text beginnt mit einer unzulässigen Paraphrasierung und grundlegenden Fehleinordnung, die einen fairen Umgang mit Stecker verunmöglicht.
Die Wiedergabe Steckers geht an dessen tatsächlicher Aussage vorbei. Diese war: »Ich glaube auch hier hilft die Akzeptanz des Pluralismus. Und dass man sowohl einen multikulturellen Gesellschaftsentwurf vertreten kann als auch … einen ethnopluralistischen Entwurf, [der] dem der AfD nahesteht. Also die Idee, dass das deutsche Volk … auch eine ethnokulturelle Gemeinschaft ist, die man so weitgehend erhalten möchte und, wo man dann … schaut, wie viel und auch welche Zuwanderung man möchte.«
Das ist tatsächlich etwas anderes als das, was Michl so dramatisch behauptet. Denn »völkisch-nationalistisch« ist eine Einordnung, die der Autor selbst vornimmt. Wörtlich genommen legt er in seiner semantisch etwas schiefen Formulierung Stecker gar in den Mund, er wolle gerade völkische Varianten rechter Politik legitimieren. Wahrscheinlich aber ist die Formulierung hier bloß etwas verunglückt; Michl wollte eigentlich wohl sagen, dass das Konzept des Ethnopluralismus, ja ein ethnokultureller Volksbegriff an sich völkisch-nationalistisch seien. Das wäre eine wohlwollende Interpretation seiner Worte.
Allerdings ist auch diese Lesart als undifferenziert zurückzuweisen. Denn »völkisch-nationalistisch« meint eine besonders extreme Variante rechten Denkens: nämlich die Politik einer ethnisch und kulturell reinen Gemeinschaft, frei von »artfremden« Elementen (und oft gepaart mit quasireligiösen Traditionsmythen).³ Das deckt sich, je nach genauer Definition, weitreichend bis weitestgehend mit dem Ethnopluralismus als ideologischem Idealtyp (je nach genauer Theorie neurechter Denker).⁴ Es trifft aber weniger bis kaum auf rechte bis rechtsextreme (Partei-)Bewegungen und ihre Wähler zu, wo es mehr oder weniger ethnopluralistische Einflüsse gibt.
Theorien des Ethnopluralismus oszillieren zwischen kulturellem Differentialismus und quasi-rassischem Denken; und wo sie in rechte Bewegungen einfließen, werden entsprechende Ideen unterschiedlich dicht und klar übernommen. Aspekte werden dabei adaptiert, modifiziert und der weiteren ideologischen Struktur des Akteurs angepasst. So funktionieren Diffusionsprozesse.⁵ Man könnte sagen: So wie auch die Idee des Multikulturalismus in der Praxis ein Kontinuum bildet, das sich unterschiedlich stark der nationalstaatlichen Realität beugt (oder eben auch verfassungswidrige Staatsbürgerschaftsvorstellungen enthält), tut das auch der Ethnopluralismus angesichts der Realität von Zuwanderungsgesellschaften.⁶
Stecker spricht denn auch explizit von einer spezifischen Ausprägung ethnopluralistischen Denkens, wie man es der AfD zuordnen kann. Und da in der Politik der Partei der Begriff gar nicht mal so eine große Rolle spielt, kann damit sinnvollerweise nur die selektive Übernahme bestimmter ethnopluralistischer Motive gemeint sein, die Stecker in der Partei und ihrer Anhängerschaft ausmacht – anscheinend verstanden als Kontrast zu multikulturellen Entwürfen.
Im Übrigen könnte sich bei einer wohlwollenden Interpretation der Äußerungen bereits die Diskussion erübrigen, ob Stecker verfassungswidrige Positionen legitimieren würde. Denn durch den Gesprächskontext (Wählerverhalten) und den Bezug auf den AfD-Kontext ist seiner Aussage implizit, dass es nicht um genuinen Ethnopluralismus geht, sondern um ethnokulturelle Vorstellungen, die blaue Milieus umtreiben. Für welchen Ethnopluralismus das auch stehen soll, zumindest mit Blick auf die Gesamtpartei ist da eine Verfassungswidrigkeit nicht eindeutig. Da steht nicht nur eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Einstufung als »gesichert rechtsextremistische Bestrebung« aus. Auch sah es das Verwaltungsgericht Köln im Eilverfahren nicht als erwiesen an, dass der Volksbegriff der Partei und die entsprechende politische Agenda verfassungswidrig seien.⁷
Würde Stecker tatsächlich behaupten, die AfD bzw. ihre Wähler stünden für einen genuinen Ethnopluralismus – und das impliziert ja der Vorwurf, Stecker würde mit der Erwähnung des Ethnopluralismus verfassungswidrige Positionen legitimieren –, wäre das tendenziell falsch bzw. stünde im Widerspruch zum juristischen Verfahrensstand. Ironischerweise gehen genau davon die Vorwürfe gegen Stecker aus und schreiben es fort, als vertrete Steckers Bezugssubjekt tatsächlich einen verfassungswidrigen Ethnopluralismus. Wenn der Autor dem Angeklagten mit derselben Nachsicht entgegentreten würde, wie er es ein wenig herablassend mit der »spätgeborenen« Politikwissenschaft tut, hätte er auch anerkennen können, dass eine politikwissenschaftliche Begriffszuordnung nicht durch einen gerichtlichen Verfahrensstand entschieden wird.
Die Aussage Steckers ist also eine eingegrenzte, die man nur auf Ethnopluralismus allgemein beziehen kann, wenn man assoziativ auf den Begriff reagiert und seine Einbettung in den ausführenden Fortsatz ausblendet. Zweifellos ist die Formulierung unglücklich (das hat sie mit Michls unsauberen Formulierungen gemein). Zumal das Sachargument den Begriff nicht nötig hatte. Und auch, weil es soziologisch erwartbar ist, dass der Begriff Aufregung erzeugt. Gerade bei denen, die sich schnell von Buzzwörtern aus rechten Diskursen triggern lassen, ist mit einer dramatischen Auslegung zu rechnen, die keine Mehr- oder Uneindeutigkeiten gelten lässt. »Affektive Polarisierung« eben.⁸
Seinen Gedanken hätte Stecker gewiss verträglicher für das ambiguitätsintolerante Publikum signifizieren können. Für alle anderen hat er mit dem zweiten Teil der Aussage hinreichend geklärt, worin das Signifikat besteht, also welche Vorstellungen konkret als verhandelbar im öffentlichen Diskurs gelten sollen.⁹ Und da geht es nicht um völkische Reinheit, worauf Michl den Signifikanten »Ethnopluralismus« und damit den Gegenstand engführt (so entstehen Strohmänner, by the way).¹⁰ Sondern es geht um den Erhalt eines angenommenen ethnokulturellen Kerns unter den Bedingungen von (einer bestimmten) Zuwanderung (in Maßen). Dass sich die multikulturelle Seite der Gesellschaft mit solchen Positionen auseinandersetzen müsse, ist – Ethnopluralismus hin oder her – Steckers prozedurales Argument, das Michl vor lauter Rabulistik ganz vergisst.
Was Stecker als Signifikat hinreichend benennt, macht allein noch keinen völkischen Nationalismus. Den gibt es zwar in der AfD und bei ihren Anhängern durchaus; er wird aber nicht durch den aktuellen Parteientwurf verkörpert. Dem wiederum kann man angesichts einer programmatischen Ablehnung des Multikulturalismus und der Betonung einer deutschen Leitkultur durchaus ethnopolitischen Charakter attestieren (vermutlich wäre Stecker mit diesem grundlegenderen Begriff etwas besser gefahren). Er ist allein deswegen aber schon nicht als typisch völkisch einzustufen, weil die Partei das Staatsvolk indessen über die Staatsangehörigkeit definiert, unabhängig von ethnokulturellen Hintergründen.¹¹
Dieser Umstand wird nicht dadurch geschmälert, dass daneben noch ein Verständnis des deutschen Volkes als ethnokultureller Gemeinschaft besteht. Ethnokulturelle Identitäten gibt es überall auf der Welt, selbstbezüglich und als Fremdzuschreibung. Mal ist das mit dem Staatsvolk identisch, mal nicht. Gäbe es diesen doppelten Volksbegriff nicht, wären Völker wie die Kurden nicht denkbar. Ein solches Verständnis kann man ablehnen und diskursiv bekämpfen wollen; es liegt aber, wie der Nationalismus grundsätzlich, im Bereich des legitim Denk- und Sagbaren.
Man kann natürlich zweifeln, ob die AfD letztlich dieses Verständnis nicht doch mit der staatsbürgerlichen Definition in eins setzen will; ob das alles nicht vorgeschoben sei, um verfassungsrechtliche Probleme zu vermeiden. Abgesehen von der Einschätzung prominenter Verfassungsrechtler – Frauke Brosius-Gersdorf etwa hält einen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff nicht per se für verfassungswidrig – sollte für eine juristische Betrachtung das offizielle Programm zumindest den Ausgangspunkt bilden. Zurechenbare Äußerungen und tatsächliche Verhaltensweisen, die auf weitergehende Ziele schließen lassen, sind nicht unerheblich. Man kann anstelle des Programms aber nicht einfach die bloße Vermutung setzen, die Partei verberge einen völkischen Nationalismus, ziele also auf einen Zustand ohne »artfremde« Elemente.¹²
„Wir müssen mal aufpassen, diesen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff per se als verfassungswidrig anzusehen. Das ist nicht so. Die Forderung der AfD in Sachsen-Anhalt: zurück zum Abstammungsprinzip im Staatsangehörigkeitsrecht. Das ist zwar Bundessache, das können die allein nicht machen. Es ist zulässig, eine Zuwanderungspolitik an dem Ziel der soziokulturellen Homogenität auszurichten. Darüber können wir uns jetzt lange politisch streiten, ob das gut ist. Es ist zulässig. Unzulässig ist eine Differenzierung zwischen Deutschen mit und ohne Migrationshintergrund. Das ist eine Unterscheidung zwischen Deutschen erster und zweiter Klasse. Es ist ein Menschenwürdeverstoß, ein Verstoß gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung.“ (Frauke Brosius-Gersdorf, Verfassungsrechtlerin, bei Markus Lanz am 10. September 2026)
Klar ist, dass die AfD eine deutliche Verschärfung beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit fordert: die Rücknahme der Reform von 2024, längere Einbürgerungsfristen, die Abschaffung des Geburtsortsprinzips und eine weitgehende Einschränkung der Mehrstaatigkeit. In den maßgeblichen offiziellen Programmen findet sich derzeit jedoch kein Vorhaben, Deutschen wegen ihres ethnischen Hintergrunds die Staatsangehörigkeit zu entziehen. Auch das offizielle Remigrationskonzept der Partei schließt die Abschiebung deutscher Staatsbürger ausdrücklich aus.¹³
Politisch folgenlos ist der ethnokulturelle Volksbegriff auch jenseits seiner staatsbürgerlichen Anwendung gleichwohl nicht: Er kann strengere Einbürgerungs- und Assimilationserwartungen, eine kulturelle Hierarchie und die symbolische Unterscheidung zwischen staatsrechtlich und ethnokulturell Deutschen begründen, ja auch (informelle) Diskriminierungspraxen befördern.¹⁴ Das kann man alles befürchten und politisch bekämpfen. Das setzt aber eine solche ›pragmatische‹ Ethnopolitik, die einer heterogenen staatsbürgerlichen Realität Rechnung trägt, nicht mit völkischem Nationalismus in eins. Wenn das das Gleiche sein soll, können wir uns die Begriffe auch sparen.
Stecker jedenfalls nimmt explizit Bezug auf eine Politik, die Zuwanderung erlaubt, aber diese so gestalten will, dass sie für eine angenommene ethnokulturelle Kernidentität verträglich sei. Und er drückt dabei, wie auch an anderen Stellen, aus, dass es ihm nicht um die persönliche Affirmation solcher Politik geht, sondern um das prozedurale Argument, dass Vertreter multikultureller Vorstellungen mit den Vertretern einer solchen Politik über Kompromisse deliberieren bzw. streiten sollten.
Auf dieser Grundlage ist denn auch klar, dass »die Idee, dass das deutsche Volk eine ethnokulturelle Gemeinschaft ist«, vor allem signifizieren soll, was etwa laut der AfD und ihrer Wähler die Deutschen historisch und kulturell kennzeichne. Da gibt es eben das Motiv, dass man das – mehr oder weniger – bewahren will. Es geht also primär um eine identitätspolitische Dimension, wenn man das so nennen will, und nicht zwangsläufig um eine juristisch relevante Zugehörigkeitsnorm, die definiert, wer Deutscher im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts ist.
Es liegt nichts Illegitimes darin, eine solche ethnokulturelle Identität zu pflegen und politisch zu adressieren – und prinzipiell auch nicht darin, die eigene, angenommene Kultur erhalten und politisch fördern zu wollen. (In Bezug auf andere Ethnokulturen tut das übrigens auch neolinke Identitätspolitik nicht zu wenig.) Entscheidend ist, dass daraus keine rechtliche Ungleichheit gegenüber Deutschen anderer Herkunft abgeleitet wird. Das ist für alle weiteren Anmerkungen zum Michl-Text zu beachten, der so scharf kritisiert, als ginge es Stecker um die Dimension des Staatsvolks und nicht um eine allgemeinere Identitätspolitik, die das beinhalten kann, aber nicht muss.
Michl: Ob die Staatsrechtslehre die Lektion aus ihrer eigenen Geschichte gelernt hat, muss sich in diesen Tagen erweisen, in denen der völkische Nationalismus ein zweites Mal nach der Macht in Deutschland greift. Gewiss, die AfD ist nicht die NSDAP und Berlin ist nicht Weimar. Doch die Neue Rechte teilt mit der alten nicht nur die Vorliebe für autoritäre Politik, sondern auch für das völkische Prinzip.
Die Passage ist polemische Geschichtsteleologie und macht von NS-Relativierung Gebrauch, um Stecker moralisch zu disqualifizieren.
In Teilen der AfD finden sich definitiv völkische Vorstellungen. Diverse Äußerungen von Funktionären zeugen davon. Dennoch ist es, wie dargelegt, nach politikwissenschaftlichen Kriterien nicht so einfach, die AfD dem völkischen Nationalismus zuzuordnen. Dieser bezeichnet nicht jede ethnokulturell grundierte Form des Nationalismus, sondern eine spezifische, historisch belastete und zumeist radikalisierte Ausprägung ethnonationalistischen Denkens, die zudem selbst verschiedene Varianten kennt.
Der deutsche Nationalsozialismus mit seinen Praktiken zur Rassenreinheit, einschließlich eines eliminatorischen Antisemitismus und einer Herrenmenschdoktrin, steht zweifellos für die extremste Variante. Ihn mit einer Partei zu verbinden, die alle Staatsangehörigen unabhängig von ihrem ethnokulturellen Hintergrund als zum deutschen Staatsvolk gehörend anerkennt und auch keine Vernichtungs- und Weltherrschaftsfantasien pflegt, ist nicht nur analytisch undifferenziert, sondern auch geschichtsrelativierend.
Ebenso ist der »zweite Griff nach der Macht« keine akzeptable Historisierung. Damit wird eine Kontinuitätslinie von der NSDAP zur AfD suggeriert, auch wenn der Autor einräumt, beide Organisationen seien nicht gleich. Mit solch einer dramatischen Analogie, die sich jeden Nachweis für organisatorische, ideologische und strategische Gemeinsamkeiten spart – eine Attribuierung als »völkisch« und »autoritär« reicht dafür nicht aus –, wird emotionalisiert und Stecker indirekt dämonisiert. Man instrumentalisiert so den NS, um jemanden moralisch zu diskreditieren.
Noch fragwürdiger werden die Aussagen im breiteren historischen Vergleich. So verstand sich das Kaiserreich kulturell klar deutsch-national, betrieb eine Germanisierungspolitik und diskriminierte nationale Minderheiten,¹⁵ einschließlich eines Genozids in den Kolonialgebieten. Generell stand bei der Staatsbildung auch die Idee eines Großdeutschlands im Raum, die auf ethnokulturellen Vorstellungen basierte. Die Imagination von Österreichern als Deutschen wirkte bis zum »Anschluss« und dem Zweiten Weltkrieg nach und wurde sogar von der Sozialdemokratie in den »beiden deutschen Ländern« vertreten.¹⁶
Auch die frühe Bundesrepublik bewahrte ethnokulturelle Elemente in ihrer rechtlichen Zugehörigkeitsordnung. So bezog Artikel 116 des Grundgesetzes Flüchtlinge und Vertriebene »deutscher Volkszugehörigkeit«, die im damaligen Reichsgebiet Aufnahme gefunden hatten, in den Kreis der Deutschen ein. Das Vertriebenenrecht bestimmte diese Volkszugehörigkeit anhand eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, das durch Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wurde.¹⁷ Bis heute finden sich solche Elemente im deutschen Recht, etwa bei der Anerkennung von Spätaussiedlern und – in einem anderen rechtlichen Zusammenhang – beim Schutz nationaler Minderheiten wie der Sorben.¹⁸
Selbst wenn man also der doppelten und damit radikalen Engführung folgen sollte, dass ethnokulturelle Vorstellungen (im Politischen) zum Verdikt des völkischen Nationalismus gereichen, der wiederum zum NS-Vergleich berechtige, so wäre es immer noch unsauber, die ethnokulturellen Elemente deutscher Staatsordnungen auszublenden. Die AfD steht zwar für eine Stärkung ethnopolitischer Momente; dass ihr Entwurf aber »völkischer« sei als das Kaiserreich oder die frühe Bundesrepublik, lässt sich ohne präzise Vergleichskriterien nicht seriös behaupten. Dann aber erübrigt sich ein NS-Vergleich umso mehr.
Man darf so etwas nicht durchgehen lassen. Die NSDAP wird hier, trotz rhetorischer Abschwächung, zum Vergleichspunkt, ohne dass dies angemessen belegt wird. Anschließend verwischt der Autor die Unterschiede zwischen AfD, intellektuellen Strömungen der Neuen Rechten, der historischen völkischen Bewegung und dem Nationalsozialismus. Das alles über eine »Vorliebe für autoritäre Politik« und »völkische Politik« zu verklammern, ist geschichtsvergessen oder manipulativ, in jedem Falle aber infam.¹⁹
Die Debatte wird damit moralisch stark aufgeladen, obwohl Michls NS-Vergleich unzureichend belegt ist. Wo solche Parallelen behauptet werden, muss genau benannt und aufgezeigt werden, welche Aussagen, Ideologien, Strategien oder politischen Praktiken miteinander vergleichbar sind. Und es muss ebenso deutlich gemacht werden, wo die Unterschiede liegen. Der Hinweis, beide seien nicht identisch, macht dieses Versäumnis keineswegs besser. Das ist vielmehr der rhetorische Trick, mit dem solche unzulässigen Vergleiche salonfähig gemacht werden.
Michl: Heute ist nicht mehr von »Volksgemeinschaft«, sondern von »ethnokultureller Gemeinschaft« die Rede, doch unterscheiden sich die Konzepte allenfalls in semantischen Nuancen.
Spätestens hier hat sich der Ankläger verrannt. Die Aussage ist unsauber zusammengezimmert und sachlich schlichtweg falsch.
Es bleibt zunächst unklar, was der Autor eigentlich sagen will. Wörtlich genommen steht hier tatsächlich, dass sich die Konzepte, also die Begriffe der Volksgemeinschaft und der ethnokulturellen Gemeinschaft, kaum unterscheiden würden. Dass so etwas durch die redaktionelle Prüfung kommt, ist erstaunlich. Denn der Begriff der ethnokulturellen Gemeinschaft hat erstmal gar nichts mit dem der Volksgemeinschaft zu tun. Er ist primär eine deskriptive Kategorie. Sie meint Gruppen, deren Mitglieder sich durch gemeinsame Sprache, Kultur, Geschichte, Traditionen oder Herkunft verbunden sehen.²⁰
Solche Gemeinschaften sind überall auf der Welt gelebte Realität und werden zum Teil auch vom demokratischen Rechtsstaat hierzulande anerkannt und geschützt. Zu nennen wären hier die Sorben, Dänen, Friesen sowie die Sinti und Roma. Das Sächsische Sorbengesetz (SächsSorbG) spricht etwa ausdrücklich vom »sorbischen Volk« und schützt dessen ethnische, kulturelle und sprachliche Identität.²¹
Selbst in linker Politik spielen ethnokulturelle Kategorien eine nicht mal kleine Rolle. Man denke nur an die Basken und andere staatenlose Gemeinschaften, deren (militante) Befreiungsbewegungen von der radikalen Linken gefeiert wurden und werden, allen voran an die Kurden und Palästinenser.²² Man denke auch an Ausprägungen der linken Identitätspolitik, die mitunter ethnokulturelle Gemeinschaften derart essentialisieren und kategorisieren, dass manche von einem »Co-Rassismus« oder »woke racism« sprechen, der eine gewisse Analogie zum rechten Ethnopluralismus darstelle.²³
Der Begriff, im deskriptiven Sinne, enthält für sich genommen nicht mal die Forderung nach ethnischer Homogenität und schon gar nicht nach Ausgrenzung, politischer Ungleichheit oder einem Vorrang kollektiver Identität vor individuellen Rechten. Erst wenn er als Ordnungskriterium oder -prinzip Anwendung findet, wird daraus ethnokulturelle Politik. Und sofern die Gruppenzugehörigkeit politisch ordnend angewandt wird, ohne zu hierarchisieren und/oder zu exkludieren, ist das durchaus auch mit Demokratie verträglich.
In verschiedenen demokratischen oder demokratisch angelegten Verfassungsordnungen spielen ethnokulturell begründete Formen der Machtteilung eine zentrale Rolle, etwa in Belgien und Bosnien-Herzegowina sowie in der ursprünglichen Verfassungsordnung Zyperns.²⁴ Außerdem kennen zahlreiche Demokratien Autonomie-, Selbstverwaltungs- oder besondere Repräsentationsrechte für nationale, indigene oder sprachlich-kulturelle Gemeinschaften, etwa Neuseeland, Slowenien, Finnland, Kanada und die Schweiz.²⁵ Und fast alle sind fein damit. Zum Teil wird das gerade von Linken am stärksten unterstützt.
Für die Demokratie grundsätzlich unverträglich wird ethnokulturelle Politik erst, wenn sie Segregierung und/oder Hierarchisierung begründet. Das ist bei dichten Ausprägungen des Ethnopluralismus bzw. bei völkischen Nationalismen etwa der Fall. Man kann auch plausibel argumentieren, dass das mitunter auf Formen linker Identitätspolitik zutrifft, insbesondere die postkolonial beeinflussten, die eine positiv gemeinte Ungleichbehandlung ethnokultureller Gemeinschaften praktizieren, um (vermeintlich) einem System der Über- und Unterordnung entgegenzuwirken.²⁶
Das Konzept der ethnokulturellen Gemeinschaft ist also geläufig und häufig auch Teil politischer Praxis. Nur in bestimmten Anwendungskontexten delegitimiert es sich aus demokratischer Sicht. Das Konzept der Volksgemeinschaft hingegen bezeichnet von Grund auf ein normatives Ordnungsmodell. Es steht als solches nicht einfach nur für Vorstellungen ethnokultureller Homogenität, sondern beinhaltete schon früh auch die Vorstellung, dass die ethnokulturelle Gemeinschaft über ihre Klassenwidersprüche hinweg harmonisch organisiert werden müsse.²⁷
Genutzt wurde es übrigens in der Weimarer Republik von nahezu allen politischen Richtungen: als Imagination eines Zustands, wo soziale und politische Gegensätze überwunden, zumindest abgefedert sind.²⁸ Die Nazis interpretierten es dann als Ordnungskonzept, in dem die ethnokulturelle Gemeinschaft nach außen radikal ausgrenzte und entrechtete, aber nach innen Gemeinschaft und Sicherheit versprach. Dazu gehörte auch ein bestimmtes, korporatistisches Verständnis der Arbeitsbeziehungen.²⁹
Zwischen beiden Konzepten liegen also keineswegs Nuancen. Das sind zwei völlig andere Dinge. Der Autor ist hier entweder unzureichend belesen oder – das wäre die wohlwollende Interpretation – er wollte etwas anderes sagen, als der Wortlaut (wiederholt) sagt. Zum Beispiel: dass das Konzept der ethnokulturellen Gemeinschaft von rechten Akteuren programmatisch so gefüllt würde, dass es auf das Konzept der Volksgemeinschaft hinauslaufe. Aber auch in diesem Falle müsste man aufzeigen, welche Akteure das sind und wo genau sie volksgemeinschaftliche Ordnungsprinzipien in ihrem Programm fordern oder anregen. Das macht der Autor in keinem Satz.
Durch die unsauberen Formulierungen kann sich die Projektion der Volksgemeinschaft auf den grundlegenden Begriff der ethnokulturellen Gemeinschaft beziehen wie auch auf nicht spezifizierte Anwendungen desselbigen. Der Text ist auch deswegen keine saubere Analyse von Konzepten und ihrer Anwendung, sondern überspringt genau den politischen und normativen Zusatz, auf dessen Nachweis zwecks wissenschaftlicher Differenzierung es ankäme. Dass Teile der extremen Rechten volksgemeinschaftliche Vorstellungen vertreten, steht außer Frage. Um die ethnonationalen Aspekte in der vorherrschenden AfD-Ausrichtung als solche zu qualifizieren, braucht es aber deutlich mehr Arbeit als pauschale Behauptungen.
Es folgt ein Verweis auf den Extremismusforscher Uwe Backes, der als Beleg für die Quasi-Synonymität von »Volksgemeinschaft« und »ethnokultureller Gemeinschaft« funktionalisiert wird: »Die Neue Rechte will einen aus seiner Westbindung befreiten Nationalstaat. Der antiwestliche Nationalismus sieht Volk, Staat und Nation in notwendiger Einheit, wobei das ›Volk‹ als ethnokulturelle Gemeinschaft verstanden wird. Die ethnokulturelle Homogenität gilt neu-rechten Autoren als Voraussetzung ›wahrer‹ Demokratie.«
Das Zitat ist symptomatisch für den sorglosen Umgang mit Begriffen und Konzepten, die den Michl-Text durchziehen.
Die Zitation von Backes ist bemerkenswert. Denn sie belegt gar nicht, was sie belegen soll. Vielmehr widerspricht sie sogar den Aussagen Michls. Mal abgesehen davon, dass das Zitat speziell vom antiwestlichen Nationalismus der intellektuellen Strömung der Neuen Rechten handelt, die nur von einem Teil des AfD-Patchworks verkörpert wird, auf das sich Stecker bezieht, sagt es gar nichts über die Verwandtschaft zum Ordnungskonzept der Volksgemeinschaft aus. Es stellt, relativ basal, fest, dass die Neue Rechte einen ethnokulturellen Volksbegriff habe (was erstmal nichts Extremistisches ist) und ferner ethnokulturelle Homogenität, also einen tendenziell reinen »Volkskörper«, im Staat anstrebe. Letzteres ist, gerade vor dem Hintergrund einer durch Migration geprägten Gesellschaft, das extremistische Moment.
Es wird hier spätestens deutlich, dass Michls Kritik an Stecker auf einem willkürlichen Gebrauch von Begriffen basiert, die man nicht einfach durcheinanderwerfen sollte. Positive Bezüge auf eine »ethnokulturelle Gemeinschaft« sind nicht gleichzusetzen mit Forderungen nach »ethnokultureller Homogenität«; und selbst ein homogener Volkskörper wäre nicht direkt gleichzusetzen mit dem Begriff der »Volksgemeinschaft«, der – zumindest in der faschistischen Tradition, in die der Autor den Begriff stellt – ein völkisches Ordnungskonzept vor dem Hintergrund von Klassenwidersprüchen meint. Bei Michl wird das aber alles zu einer Kette zusammengezogen, wo es keine Zwischenräume gibt. So geht wissenschaftliche Begriffsarbeit nicht. Die schärft die Analyse durch begriffliche Differenzierung, nicht durch Entdifferenzierung.
Es folgt ein längeres Zitat aus einem bpb-Glossareintrag zu Ethnopluralismus, das belegen soll, dass der Begriff der ethnokulturellen Gemeinschaft eng verbunden sei mit dem Begriff des Ethnopluralismus.
Das Zitat erfüllt nicht die Anforderungen für solch eine voraussetzungsreiche Kritik an Stecker und belegt auch nicht die Behauptung.
Wenn man bereit ist, einen professoralen Kollegen derart öffentlich anzugreifen und in den Verdacht der Förderung verfassungsfeindlicher Positionen zu stellen, dann sollte man erwarten, dass hier auf hochwertigen Content zurückgegriffen wird. Ein Glossareintrag der bpb wirkt da begründungsfaul. Immerhin handelt es sich dabei um einen Überblicksartikel für Einsteiger in die Thematik. Und diese Textgattung ist für die wissenschaftliche Debatte nur bedingt brauchbar. Da geht es bekanntlich komplexer zu, als es eine Darstellung in solchen Beiträgen leisten kann. Für einen derart weitreichenden Vorwurf ersetzt ein allgemeiner Glossareintrag die notwendige Begriffs- und Fallprüfung nicht.
Zumal der Beitrag nicht ein Wort zum Begriff der ethnokulturellen Gemeinschaft verliert. Er erklärt im Wesentlichen die Bedeutung des Begriffs Ethnopluralismus, wie er in der Neuen Rechten geprägt wurde, und stellt fest, dass er Ausgrenzung und Fremdenfeindlichkeit begründen könne. Politikwissenschaftliche Differenzierungen zum Thema entfallen hier, insbesondere zu Varianten und Intensitäten des Konzepts, wie es in verschiedenen Ecken der extremen Rechten verarbeitet wurde. Speziell zur Anwendung im AfD-Kontext, auf den sich Steckers Aussagen beziehen, erfahren wir nichts.
Michl: Zumindest das Verfassungsrecht hat aus der Geschichte gelernt. Denn das politische Konzept eines »an der ethnischen ›Volksgemeinschaft‹ ausgerichteten autoritären »Nationalstaat[s] […] missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar«.
Hier werden nicht nur weiter die Begriffe munter vermengt, sondern auch das NPD-Urteil verkürzt wiedergegeben.
Bis hierher haben wir erfahren, dass Stecker mit seinem Plädoyer für diskursive Toleranz gegenüber ethnokulturellen Vorstellungen im AfD-Kontext eine Lanze für die NS-inspirierte Volksgemeinschaft brechen würde. Damit nicht genug, wird er nun beiläufig auch noch mit der Legitimierung eines autoritären Nationalstaats in Verbindung gebracht, wie er in NPD-Kreisen angedacht wurde. Denn Michl bringt in die Diskussion nun das NPD-Urteil von 2017 ein, in dem der Partei einst ein solches Ziel attestiert wurde. Damit wird der Eindruck erweckt, Stecker wolle verfassungswidrige Positionen tolerieren.
Hier wird erneut die Gleichsetzung mit dem Begriff der »Volksgemeinschaft« vorgenommen, die überhaupt erst die Bezugnahme auf das Urteil ermöglicht. Denn dieses spricht explizit von einer ethnisch definierten »Volksgemeinschaft« und nicht allgemein von einer ethnokulturellen Gemeinschaft. Darüber hinaus wird das Zitat aus seinem entscheidenden Zusammenhang gelöst. Gegenstand des Urteils war nicht jede Vorstellung ethnokultureller Gemeinschaft, sondern ein politisches Ordnungskonzept, das die ethnische Zugehörigkeit über staatsbürgerliche Gleichheit stellte.
Die NPD wollte die parlamentarische Ordnung durch einen autoritären Nationalstaat ersetzen, politische Teilhabe auf Angehörige einer abstammungsmäßig definierten »Volksgemeinschaft« beschränken und eingebürgerte Deutsche rechtlich zurücksetzen. Dieses exkludierende und autoritäre Programm erklärte das Gericht für verfassungswidrig. Zwar beanstandete es dabei auch einen ausschließlich ethnischen Begriff des Volkes als Träger der Staatsgewalt. Daraus folgt aber nicht, dass jeder ethnokulturelle Volks- oder Gemeinschaftsbegriff unabhängig von seiner staatsrechtlichen Anwendung verfassungswidrig wäre.³⁰
Abermals hat das also nichts mit Steckers Argumentation zu tun. Der spricht nämlich von ethnopluralistischen Ansätzen, wie sie der AfD nahestehen, und präzisiert das dahingehend, dass es um ethnokulturelle Vorstellungen im AfD-Kosmos geht, mit denen multikulturelle Vorstellungen sich einigen müssten, etwa in der Zuwanderungspolitik. Zu diesem demokratietheoretischen Problem verliert Michl kein Wort. Stattdessen hantiert er mit einer Kette von begrifflichen Engführungen, die ihn von ethnokultureller Gemeinschaft zur Volksgemeinschaft und schließlich, ohne es zu merken, zum autoritären Nationalstaat führen.
Michl: Der »demokratische Pluralismus«, den Stecker hier beschwört, liegt wohlgemerkt außerhalb der Grenzen, die das Grundgesetz der Politik zieht. Erinnert sei an die klare Positionsbestimmung im NPD-Urteil, wonach das Konzept der ethnischen Volksgemeinschaft – nichts anderes ist »ethnokulturelle Gemeinschaft« – mit Menschenwürde und Demokratieprinzip unvereinbar ist.
Zum Ende hin pointiert der Autor seine Kette von Engführungen und beschuldigt Stecker, verfassungsfeindliche Positionen als demokratisch zu legitimieren.
Der Autor zementiert hier seine mehrfache Engführung besonders pointiert: ethnokulturelle Gemeinschaft, kulturelle Homogenität, Volksgemeinschaft, Verfassungsfeindlichkeit. Er setzt sogar noch einen drauf, indem er den autoritären Nationalstaat, um den es im NPD-Urteil geht, nicht mehr nur gedanklich überspringt, sondern gleich ganz weglässt. So macht er aus dem Urteil eines, wonach bereits das Konzept der ethnokulturellen Gemeinschaft verfassungswidrig sei. Ja, so steht es da: Nicht ein autoritärer Nationalstaat volksgemeinschaftlicher Prägung und auch nicht eine bestimmte Homogenisierungs- und Ausgrenzungspolitik werden als intolerabel erklärt, sondern die Idee der ethnokulturellen Gemeinschaft als solche.
Sie soll nicht nur gegen das Grundgesetz verstoßen, sondern überhaupt menschen- und demokratiefeindlich sein (eine weitere Undifferenziertheit, by the way). Was würden dazu wohl Länder mit ethnokulturell geprägtem Staatsbürgerschaftsrecht oder Demokratien sagen, die ethnokulturelle Gemeinschaften ausdrücklich als Ordnungsbaustein anerkennen?³¹ Die Gleichsetzung von Volksgemeinschaft und ethnokultureller Gemeinschaft ist rechtlich, politisch und schon sprachlich Unsinn. Sonst wären auch die Sorben eine Volksgemeinschaft – oder Athletic Bilbao eine ihrer sportlichen Verkörperungen. Es ist merkwürdig, das überhaupt entzerren zu müssen.
Für die Empörung, die hier mal wieder inszeniert wird, taugen Steckers Aussagen nicht. Zumal dieser deutlich macht, dass es um die dialogfähigen Teile dessen geht, was er mit dem Begriff des Ethnopluralismus in Verbindung bringt – und um einen Prozess eben, wo sich dieser mit dem Multikulturalismus ins Einvernehmen setzen sollte. Statt sich mit diesem Argument auseinanderzusetzen, reagiert Michl bloß auf ein Reizwort aus dem rechten Kontext und erklärt dessen gesamtes Bedeutungsumfeld für kontaminiert. Das ist das Gegenteil einer begrifflichen Auseinandersetzung; es ist ihre Einebnung. Und es ist symptomatisch für den Diskurs zum Umgang mit der AfD: Grautöne werden getilgt, vermittelnde Positionen disqualifiziert und begriffliche Unterscheidungen durch moralische Eindeutigkeit ersetzt. Ambiguitätstoleranz: Fehlanzeige.
Man kann darüber streiten, ab wann wir es mit Ethnopluralismus zu tun haben, welche Varianten es empirisch gibt und ob sie überhaupt dialogfähig sind. Ein intellektueller Mindeststandard wäre jedoch, Steckers Argument zunächst korrekt wiederzugeben. Stattdessen arbeitet Michl mit Unterstellungen, Motivzuschreibungen und einer Kette von Gleichsetzungen, die aus »ethnokultureller Gemeinschaft« erst »Volksgemeinschaft« und daraus schließlich Verfassungsfeindlichkeit macht. Das verletzt nicht nur das wissenschaftliche Prinzip, die stärkste vertretbare Fassung eines Gegenarguments zu prüfen; es ist besonders verantwortungslos, wenn ein Text geeignet ist, einen Kollegen öffentlich zu diskreditieren und ihm beruflich zu schaden.
Michl beschwört die Verantwortung der Wissenschaft. Gerade an ihr ist sein eigener Text zu messen. Diese Verantwortung beginnt damit, Argumente redlich wiederzugeben, Begriffe zu differenzieren und persönliche Verdächtigungen aus der sachlichen Auseinandersetzung herauszuhalten. Sie verlangt Nüchternheit gerade dort, wo politische Reizwörter starke Affekte auslösen. Wer stattdessen begriffliche Unschärfe produziert und Personen moralisch markiert, schützt den wissenschaftlichen Diskurs nicht, sondern beschädigt ihn.
Man will hier eine vermeintliche Diskursverschiebung nach rechts verhindern (Stichwort: »Normalisierung«), betätigt sich dann aber selbst in einer solchen, wenn der Begriff der ethnokulturellen Gemeinschaft der Menschen- und Demokratiefeindlichkeit verdächtigt wird. Der Fall erinnert damit ein wenig an die Causa Vollbrecht, wo sich zahlreiche Akademiker derart vom Konzept der biologischen Zweigeschlechtlichkeit triggern ließen, dass sie sich in antiwissenschaftliche Narrative verstiegen, die den Diskurs über Geschlecht und Transfeindlichkeit bis heute engführen und co-polarisieren. Es ist bezeichnend, dass sich zum Teil wieder dieselben Leute daran beteiligen.³²
Es scheint einen Typus von vigilanten Akademikern zu geben, der affektiv auf Begriffe reagiert, Rabulistik mit einer aufgeklärten Verständigung verwechselt und dabei verlässlich immer wieder in die »Empörungsfalle« tappt, wie es Saba-Nur Cheema und Meron Mendel nennen.³³ Und es ist bezeichnend, dass weder Michl noch andere, die sich entsprechend dazu einlassen, in der Lage sind, auf das Stecker’sche prozedurale Argument, um das es eigentlich geht, überhaupt nur einzugehen. Wer das aber nicht kann, der hat sich aus dem aufgeklärten Diskurs verabschiedet – und trägt dazu bei, dass die Republik weiter im Lagerkampf blockiert.
Die Verantwortung der Wissenschaft wäre in diesem Sinne auch gegenüber Michl einzufordern, sowohl mit Blick auf den öffentlichen Diskurs als auch die Person Stecker selbst. Es ist ein Beitrag, den der Verfassungsblog in dieser Form besser nicht hätte veröffentlichen sollen. Dann wäre auch dieser Einspruch nicht nötig.
